Bauantrag gem. § 63 oder 64 NBauO
Bauantrag gem. § 63 oder 64 NBauO
Leistungsbeschreibung
Ein Bauantrag gemäß den § 63 und § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist ein formelles Verfahren, bei dem eine Baugenehmigung für ein geplantes Bauvorhaben bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde begehrt wird. Die §§ 63 und 64 NBauO regeln, wann und in welchem Umfang eine Baugenehmigung erforderlich ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist digital zu stellen. Die Antragsunterlagen sind bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden über OpenR@thaus einzureichen. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Siehe Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (NBauVorlVO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Siehe: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung
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