Abbruchanzeige
Abbruchanzeige
Leistungsbeschreibung
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlage keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige über einen beabsichtigen Abbruch/Beseitigung ist digital zu stellen. Die Unterlagen sind bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden über OpenR@thaus einzureichen. Von dort erhält die Bauherrin/der Bauherr eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden.
Voraussetzungen
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens der Bauherrin/des Bauherrn prüfen zu lassen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Anzeige ist ein einfacher Lageplan und die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen, über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Siehe: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Abbruchanzeige bestätigt hat.