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Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung


Leistungsbeschreibung

Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nds. Bauordnung erlauben, wenn diese im Einklang mit dem Ziel der jeweiligen Vorschrift und den Interessen der Nachbarn stehen und gleichzeitig die öffentlichen Interessen, vor allem die in § 3 Abs. 1 genannten Anforderungen, berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung ist digital zu stellen. Die Unterlagen sind bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden über OpenR@thaus einzureichen. Von dort erhält die antragstellende Person eine Bestätigung oder Entscheidung über den Antrag.

Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden.

Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines begründeten Antrages. Es ist anzugeben von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung begehrt wird.

Gem. § 66 (2) NBauO bedarf es eines begründeten Antrags. Bitte die Online-Antragstrecke verwenden.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Siehe: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)