Antrag auf Bauvorbescheid
Antrag auf Bauvorbescheid
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Baumaßnahme vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können. Zudem erhält die Bauherrin oder der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit von Abweichungen.
Grundsätzlich können Bauherrinnen und Bauherrn eine Bauvoranfrage stellen. Wenn aber die Untere Bauaufsichtsbehörde für die Bauvoranfrage die Erstellung der Bauvorlagen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser für erforderlich erachtet, dann ist eine solche Person erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:
- Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
- Beschreibung des Vorhabens sowie
- die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen
Zur Bauvoranfrage gehören die Bauvorlagen, die für die Beurteilung der Bauvoranfrage erforderlich sind. Die erforderlichen Unterlagen sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben. Siehe: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Eine Verlängerung des Bauvorbescheides ist auf Antrag möglich
Links & Onlinedienste
Antrag auf Bauvorbescheid Für mit markierte Onlinedienste müssen Sie sich in unserem Portal anmelden. Falls Sie noch keinen Login besitzen, können Sie sich schnell und einfach hier registrieren.Verwandte Dienstleistungen
Antrag auf Abweichung / Ausnahme / BefreiungAbbruchanzeige
Mitteilungen gem. § 62 NBauO
Bauantrag gem. § 63 oder 64 NBauO