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Mitteilungen gem. § 62 NBauO


Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss. Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn eine beabsichtigte Baumaßnahme der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde stellt eine Bestätigung aus, wenn die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und dass die Gemeinde bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird.

Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emden.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Siehe: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung vorliegt.