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Grundstücksabgaben


Leistungsbeschreibung

Die Stadt Emden erhebt von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer für die Grundstücke beziehungsweise Eigentumswohnungen Grundstücksabgaben. 

 

Dazu gehören die

- Müllabfuhrbenutzungsgebühr

- Gebühr für die Grobstoffreinigung

- Gebühr für die Straßenreinigung

- Gebühr für die Beseitigung von Regenwasser

- Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser

- Abwasserabgabe

 

Zudem wird je nach Objekt Grundsteuer festgesetzt. Diese teilt sich wie folgt auf:

- Grundsteuer A, für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

- Grundsteuer B, für Wohn- und Geschäftsgrundstücke

Das Finanzamt Emden-Norden ermittelt für jedes Grundstück auf der Grundlage des Einheitswertes einen Grundsteuermessbetrag. Dieser Messbetrag wird mit dem entsprechenden Hebesatz der Stadt Emden multipliziert.

Einwendungen gegen die Grundsteuerpflicht oder gegen die Grundsteuerbewertung sowie den Grundsteuermessbetrag können ausschließlich beim Finanzamt Emden-Norden erhoben werden (Kontakt: Finanzamt Emden-Norden | Landesamt für Steuern Niedersachsen)

 

 

Die Stadt Emden, FD Finanzen, Abgaben und Stadtkasse – Team Steuern und Abgaben ist wie folgt erreichbar:

- Kontaktformular hier auf dieser Seite

- per E-Mail: abgaben@emden.de

- telefonisch, Tel.: 04921 87-1220

- persönlich (Verwaltungsgebäude I, Zimmer 428, Frickensteinplatz 2, 26721  Emden). Um Wartezeiten zu vermeiden ist eine vorherige Terminvergabe zwingend erforderlich. Nutzen sie hierfür bitte die Terminverwaltung.

 

Bei Fragen zu Zahlungen, Rückständen, Fälligkeiten, SEPA-Lastschriftmandaten wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des Teams Stadtkasse.

- per E-Mail: kasse@emden.de

- telefonisch, Tel.: 04921 87-1518 oder 04921 87-1315

- persönlich (Verwaltungsgebäude II, Ringstr. 38 B, 26721 Emden)

Erhebung

Die Grundsteuer und die Gebühren werden zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Jahr durch einen Grundstücksabgabenbescheid festgesetzt.

Diese sind in vier Quartalsbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Grundbesitzabgaben zum Fälligkeitstermin vom eigenen Bankkonto abbuchen zu lassen.  LastschriftermaechtigungSEPA_Mandat.pdf  (siehe Kontakt)

Grundsteuerreform in Niedersachsen

Städte und Gemeinden müssen für 2025 die Grundsteuer-Hebesätze anpassen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig erklärt. Die daraufhin beschlossene Grundsteuerreform ist nun am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Städte und Gemeinden sind nach landesgesetzlicher Vorgabe gehalten, die Reform „aufkommensneutral“ umzusetzen.

Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuern durch die Reform für die Stadt Emden unverändert bleiben soll.

 Der Hebesatz ist daher auf Basis des neuen Modells so zu kalkulieren, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht steigt.

Um für die Grundsteuer A eine Aufkommensneutralität herzustellen, wurde eine Anpassung des Hebesatzes von 400 % auf 425 % zum 01.01.2025 beschlossen.

Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt aktuell noch unverändert bei 480 %.

Die Grundsteuerlast wird allerdings zwischen den Steuerpflichtigen aufgrund der Neubewertung des Finanzamtes Emden-Norden anders verteilt und führt zu Belastungsverschiebungen.

 

  • Hebesatzsatzung

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/22_3_hebesatzung.pdf

  • Abwasserbeseitigungssatzung

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/66_2_abwasserbeseitigungssatzung.pdf

  • Abwasserbeseitigungsabgabensatzung

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/66_3_abwasserbeseitigungssatzung.pdf

  • Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/66_4_abwasserabgabe.pdf

  • Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/70_2_raeuml_ausdehnung_str_reinigung.pdf

  • Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/70_3_erhebung_gebuehren_str_reinigung.pdf

  • Abfallsatzung

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/70_4_abfallsatzung.pdf

  • Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abfallbeseitigung

https://www.emden.de/fileadmin/media/stadtemden/PDF/Verwaltung/Ortsrecht/70_5_beitraege_gebuehren.pdf

 

Müllabfuhrbenutzungsgebühr: An- und Abmeldung von Restmüllgefäßen

In Emden werden wie zuvor beschrieben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu den Abfallgebühren veranlagt. Nur diese können Restmüllgefäße (grau/schwarz) wirksam an- oder abmelden.

Die An- oder Abmeldung der Restmüllgefäße kann formlos schriftlich über die u. g. Kontaktmöglichkeiten an den FD Finanzen, Abgaben und Stadtkasse - Team Steuern und Abgaben erfolgen.

Bitte geben Sie jeweils die Objektbezeichnung, den vollständigen Namen der Eigentümerinnen und Eigentümer inkl. Anschrift und eine Telefonnummer zwecks möglicher Rückfragen an.

Zur Auswahl stehen folgende Restmüllgefäße:

- 120 l Gefäß, 14-tägige Abfuhr

- 1.100 l Gefäß, 14-tägige Abfuhr

- 1.100 l Gefäß, 1 x wöchentliche Abfuhr

- 1.100 l Gefäß, 2 x wöchentliche Abfuhr

Weitere Informationen zu den Gebühren (Gebühren - Bau- und Entsorgungsbetrieb Emden) oder und zum Abfallwiegesystem (Abfallwiegesystem - Bau- und Entsorgungsbetrieb Emden) erhalten Sie auf der Homepage des Bau- und Entsorgungsbetriebes Emden.

Bitte berücksichtigen Sie den Anschluss- (§ 3 Abs. 1) und Benutzungszwang (§ Abs. 2) gem. der Abfallsatzung.

 

Zwecks Bestellung / Abholung ausschließlich der kostenfreien gelben und blauen Müllgefäße wenden Sie sich bitte direkt an den Bau- und Entsorgungsbetrieb Emden (Kontakt - Bau- und Entsorgungsbetrieb Emden).

 

Inkontinenzvergünstigung

Inkontinente Emder Bürgerinnen und Bürger (Kinder älter als 36 Monate) können auf Antrag mit ärztlichem Attest je nach Schweregrad der Erkrankung Gebühren für bis zu 30 bzw. 80 kg. Restabfall pro Monat erstattet bekommen. Der Antrag „Inkontinenzvergünstigung“ (PDF siehe unten Dokumente) kann schriftlich über die u. g. Kontaktmöglichkeiten an den FD Finanzen, Abgaben und Stadtkasse - Team Steuern und Abgaben erfolgen.

Für Emder Babys und Kleinkinder bis zu einem Alter von 36 Monate werden Windelsäcke zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen finden Sie hier: Müllsäcke: Stadt Emden

 

Wichtige Hinweise

Die für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen und Änderungen sind von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer anzuzeigen, wie zum Beispiel: Eigentumswechsel, Anschriftenänderung, Wechsel von Verwaltung und Bevollmächtigten. Diese Verpflichtung gilt auch für die zukünftige Eigentümerin bzw. den zukünftigen Eigentümer.

Für eine rein digitale Abwicklung z. B. des Eigentümerwechsels und weiteren Informationen diesbezüglich nutzen Sie gerne die hier auf der Seite hinterlegte Dienstleistung Grundstücksabgaben – Mitteilung über einen Eigentümerwechsel. Alternativ finden Sie den entsprechenden Vordruck unter Dokumente.

Der Grundstücksabgabenbescheid ergeht immer an die Eigentümerin oder den Eigentümer beziehungsweise an die bevollmächtigte Verwalterin oder Verwalter.

Auch bei Einräumung eines Nießbrauchs muss ein Eigentumswechsel auf die neue Grundstückseigentümerin oder den neuen Grundstückseigentümer durchgeführt werden. Sofern der Grundstücksabgabenbescheid nach wie vor der Nießbrauchnehmerin beziehungsweise dem Nießbrauchnehmer zugestellt werden soll, bitten wir Sie, uns eine Vollmacht zukommen zu lassen.

Änderungsbescheide ergeben nur mit allen maßgeblichen Bescheiden eines Kalenderjahres eine Gesamtinformation.