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Hundesteueranmeldung


Leistungsbeschreibung

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Hundesteuer beträgt jährlich (ab 01.01.2020): 

  • für den ersten Hund 92,00 € 
  • für den zweiten Hund 141,00 € 
  • für jeden weiteren Hund 165,00 €
  • für jeden gefährlichen Hund 615,00 €. 

Sie wird zum jeweils zum 15.02, 15.05, 15.08. und 15.11 jeden Jahres fällig.   

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Der Beginn und das Ende der Hundehaltung sind von der Halterin / dem Halter binnen 14 Tagen bei der Stadt Emden anzuzeigen.

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport