Auskunftssperre
Leistungsbeschreibung
Mit diesem Dienst können Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Bundesmeldegesetz bei der Meldebehörde gestellt werden. Eine Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister darf erst nach eingehender Prüfung durch die Meldebehörde erfolgen. Ob diesem Online-Antrag stattgegeben wird oder zur abschließenden Bearbeitung weitere Unterlagen erforderlich werden, wird Ihnen durch die Meldebehörde auf postalischem Weg zeitnah mitgeteilt.
Um die sofortige Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister zu veranlassen, ist eine persönliche Vorsprache bei der Meldebehörde erforderlich